Neue Richtlinien zur Psychotherapie seit dem 1. April 2017

Seit dem 1. April 2017 sind neue Richtlinien in Kraft getreten, welche den Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung erleichtern soll.

Der Gemeinsame Bundesausschusses hat in den neuen Richtlinien gesetzliche Vorgaben umgesetzt, die den Patienten, die in den gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, den Zugang zur Psychotherapie besser ermöglichen soll.

Jeder Arzt oder Psychologe mit Kassenzulassung ist jetzt verpflichtet, mindestens 200 Minute Telefonsprechstunden pro Woche zur Terminkoordination anzubieten.

Neu eingeführt wurde die Psychotherapeutische Sprechstunde.

In der Psychotherapierichtlinie steht: „Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde als zeitnahen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. Die Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind.“

Um Patienten zu helfen, diesen Anspruch auch realisieren zu können, wurde bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Terminvermittlungsstellen eingerichtet.

Ab dem 1. April 2018 kann eine Psychotherapie nur begonnen werden, wenn vorher eine Psychotherapeutische Sprechstunde stattgefunden hat. Wenn Sie bei Herrn Dr. X eine Sprechstunde besucht haben, können sie mit der Bescheinigung dieser Sprechstunde dann auch zu Frau Dr. Y gehen und bei ihr die Psychotherapie beginnen, wenn Dr. X der Meinung ist, dass eine Psychotherapie notwendig ist, er aber selbst keine Psychotherapieplatz frei hat.

Ob diese Regelung tatsächlich einen leichteren Zugang zur Psychotherapie ermöglicht, muss die Praxis zeigen. Jeder Therpeut sollte mindestens zwei Stunden pro Woche für die Sprechstundenpatienten frei halten. Aber deswegen entstehen nicht zwangsläufig mehr Therapieplätze.

Wenn eine Wartezeit aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, und das betrifft viele Patienten, ist eine Akutbehandlung angezeigt. Nach einem Sprechstundentermin können bis zu zwölf Sitzungen von 50 Minuten Dauer (oder 24 Sitzungen zu 25 Minuten) Akutbehandlung anschließen. Diese muss der Krankenkasse angezeigt werden, ist aber nicht genehmigungspflichtig.

Weitere Neuerungen in der Psychotherapierichtlinie betreffen die Probatorische Psychotherapie (Probesitzungen). Während bisher fünf Sitzungen dafür vorgesehen waren, müssen nun mindestens zwei Probesitzungen vor der eigentlichen Therapie stattfinden, höchsten jedoch vier.

Erleichtert wird auch die Kombination von Grupppentherapie und Einzeltherapie.

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